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Geschäftsordnung des MC Mittleres Erzgebirge e.V. im ADAC Venusberg / Gelenau


Finanzordnung des MC Mittleres Erzgebirge e.V. im ADAC Venusberg / Gelenau

Entwurf 03/2024

§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
  3. Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 12 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
  3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§ 3 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
  2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
  3. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.
  4. Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  5. Der Hauptkassierer und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.
  6. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden (z.b. bei Großveranstaltungen, die nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkonten muß in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.

§ 4 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

  1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
  2. Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe zur Verfügung.
  3. Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse verbucht. Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
  4. Die Abteilungen sind nicht berechtigt, selbständig Verträge- /Werbeverträge abzuschließen. Werbeeinnahmen werden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel (90/10)den Abteilungen zugewiesen.
  5. Werbung muss aus steuerlichen Gründen direkt über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.
  6. Die Finanzmittel sind entsprechend § 1 dieser Finanzordnung zu verwenden.

§ 5 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
  3. Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
  4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Hauptkassierer muss der Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
  5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassierer, unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.
  6. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 31.01.des Folgejahres beim Hauptkassierer abzurechnen.
  7. Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§ 6 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten:
    • dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 5000,-
    • dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-
    • der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen
    • dem Finanzausschuss bis zu einem Betrag von € 25.000,-
    • der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als € 25.000,-
  2. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
  3. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.

§ 7 Spenden

  1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
  2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.
  3. Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

§ 8 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.

§ 9 Zuschüsse

  1. Öffentliche Zuschüsse fließen nicht automatisch an die Abteilungen weiter.
  2. Nicht zweckgebundene Zuschüsse werden nach Vorstandsbeschluß verteilt.
  3. Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

§10 Inkrafttreten

  1. * Diese Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung am 12.04.2024 beschlossen und tritt am 25.04.2024 in Kraft.

*Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Nutzungsvereinbarung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Nutzungsbedingung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.


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